Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 15.3.2017 (Az. VIII ZR 270/15) eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zurückgewiesen, mit der ein Vermieter einen 87-jährigen, schwerkranken Mieter nach 20 Jahren Mietzeit kündigen wollte. Der Mieter hatte der Kündigung widersprochen.
Die Möglichkeit des Kündigungswiderspruchs ist in § 574 Abs. 1 BGB geregelt. Danach kann ein Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Solche Härtegründe können zum Beispiel hohes Alter, Invalidität, schwere Erkrankung, aber auch eine besondere Ausnahmesituation wie ein bevorstehendes Examen sein. Das Gericht nimmt im Fall des Widerspruchs eine Interessenabwägung vor und hat die Möglichkeit, die zeitlich befristete oder unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses anzuordnen.
Was müssen Mieter beachten?
Der Widerspruch gegen die Kündigung ist nur bei einer ordentlichen, nicht bei der fristlosen Kündigung möglich. Der Widerspruch ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären. Hat der Vermieter in seiner Kündigung nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen, verlängert sich diese Frist bis zum ersten Termin des Räumungsrechtsstreits. In dem Widerspruche sind die Härtegründe nachvollziehbar zu beschreiben.
Weitere Informationen:
BMV-Info 120 (Die Sozialklausel – Kündigungswiderspruch nach § 574 BGB)
BMV-Info 67 (Die Eigenbedarfskündigung)
27.03.2022