Am 30. April 2016 ist die Übergangsfrist für Ferienwohnungen abgelaufen, die nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots im Jahr 2014 den Bezirksämtern gemeldet worden sind.
Wer seine Wohnung ohne Genehmigung des Wohnungsamtes an ständig wechselnde Gäste jeweils weniger als zwei Monate vermietet, verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mehr als 50 Prozent der Wohnung weiterhin dem Wohnen dienen. Die Untervermietung eines Zimmers (weniger als 50 Prozent der Wohnfläche) an Feriengäste stellt also keine Zweckentfremdung dar. Die vorherige Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung ist dennoch erforderlich.
Ohne Genehmigung des Bezirksamtes stellt auch der Abriss von Wohnraum sowie der Leerstand von mehr als sechs Monaten einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot dar. Verstöße können bei den zuständigen Wohnungsämtern angezeigt werden.
Mehr Informationen zum Thema "Zweckentfremdung von Wohnraum" (Mai 2016):
07.10.2020