Mit Veröffentlichung des Berliner Mietspiegels 2021 werden wieder viele Vermieterinnen und Vermieter Mieterhöhungen aussprechen. Wir empfehlen, die Mieterhöhung zu prüfen, bevor die Zustimmung erteilt oder verweigert wird.
Hier die wichtigsten Punkte, die Mieterinnen und Mieter über Mieterhöhungen wissen sollten:
1. Zwischen zwei Mieterhöhungen muss die Miete mindestens 12 Monate unverändert gewesen sein (ausgenommen sind Mieterhöhungen auf Grund einer Modernisierung, Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen und Nachforderungen aus dem für nichtig erklärten Mietendeckel).
2. Mieterinnen und Mieter haben zwei volle Kalendermonate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens Zeit für die Prüfung. Geht zum Beispiel eine Mieterhöhung am 15. Mai zu, haben Mieterinnen und Mieter bis zum 30. Juli Zeit, die Mieterhöhung zu prüfen. Wird zugestimmt, ist in diesem Beispiel die erhöhte Miete ab dem 1. August zu zahlen.
3. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Kappungsgrenze beachten, wonach die Nettokaltmiete in Berlin in drei Jahren um nicht mehr als 15 % (Berlin) erhöht werden darf.
4. Erhöht werden darf auch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden kann. Wie die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet wird, erfahren Sie über unsere Aktion Mietpreisüberprüfung
5. Die Mieterhöhung muss als Zustimmungsverlangen formuliert und begründet werden. Für die Begründung wird meist auf den Berliner Mietspiegel zurückgegriffen. Nutzen Vermieterinnen und Vermieter andere Begründungsmittel, muss dennoch auf die Mietspiegel-Werte Bezug genommen werden.
Weitere Informationen zur Mieterhöhungen unter:
BMV-Info 20: Mieterhöhungen nach § 558 – § 558 e BGB
07.05.2021