Nach einer aktuellen Entscheidung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin dürfte so gut wie jede formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam sein (LG Berlin vom 9.3.2017 – 67 S 7/17 -).
Anders als der Bundesgerichtshof bislang entschieden hat, komme es nicht darauf an, ob die Wohnung bei Übergabe renoviert war oder nicht. Die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ sei jedenfalls immer dann unwirksam, wenn sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wurde. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart sein.
Da in den gängigen Mietverträgen ein Geldausgleich für die Schönheitsreparaturenabwälzung nicht enthalten ist, bedeutet diese Rechtsprechung für fast alle Mieter, dass sie nicht renovieren müssen.
Es bleibt abzuwarten, ob die vier anderen Mietrechtskammern des Berliner Landgerichts und der Bundesgerichtshof dieser Rechtsansicht folgen werden.
Weitere Informationen zum Urteil:
Schönheitsreparaturen – LG Berlin vom 9.3.2017 – 67 S 7/17 –
07.10.2020