Ein Mieter hatte vor Jahren im Wege der so genannten Mietermodernisierung eine Gasetagenheizung in die Wohnung eingebaut. Nunmehr wollte der Vermieter das gesamte Haus an die Gaszentralheizung anschließen. Im Duldungsprozess vor dem Landgericht Berlin wandte der Mieter seine damalige Investition als „Härte“ im Sinne des § 554 BGB ein.
Das Landgericht stimmte dem zwar im Grundsatz zu, wies aber darauf hin, dass Investitionen des Mieters nur dann als „Härte“ berücksichtigt werden und Modernisierungsmaßnahme des Vermieters verhindern können, wenn sie noch nicht „abgewohnt“ sind. Die Berechnung, wann Mieterinvestitionen abgewohnt sind, könne nach § 2 des Baukostenzuschussgesetzes vom 21. Juli 1961 (BGBl. I S. 1051) erfolgen. Spätestens nach 15 Jahren sei aber in jedem Falle davon auszugehen, dass die Investitionen abgewohnt sind.
mac
LG Berlin vom 19. Oktober 2004 – 65 S 318/04 –
MieterMagazin 1+2/06
§ 2 Baukostenzuschussgesetz
Beruht der Zuschuss auf einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung, so gilt ein Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch eine Mietdauer von vier Jahren von der Leistung an als getilgt. Dabei ist die ortsübliche Miete für Wohnungen gleicher Art, Finanzierungsweise, Lage und Ausstattung zurzeit der Leistung maßgebend. Leistungen, die den Betrag einer Vierteljahresmiete nicht erreichen, bleiben außer Betracht.
03.01.2018