Am Jahresende war Stichtag: Bis dahin mussten viele Eigentümer alte Heizkessel austauschen und bestimmte Leitungsrohre und Geschossdecken wärmedämmen lassen. Umstritten ist, was Mieter tun können, wenn Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Festgelegt wurde die Nachrüstungspflicht bereits Anfang 2002 in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Danach mussten Öl- und Gasheizkessel, die vor Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 ausgetauscht werden. Für Heizkessel, die bestimmte Abgasgrenzwerte einhalten oder deren Brenner nach dem 1.November 1996 ausgetauscht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Nicht ersetzt werden müssen hingegen Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen mit besonders niedriger Nennwärmeleistung. Die Nachrüstpflicht besteht übrigens auch bei Gasthermen, die ein Mieter selbst und auf eigene Kosten hat einbauen lassen. Dies gilt allerdings ebenfalls nur dann, wenn der Heizkessel vor dem 1. Oktober 1978 installiert worden ist – und das ist heute nur noch selten der Fall.
Frank Ebisch vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima (SHK) erklärt: „Nach unserer Einschätzung sind mindestens zwei Millionen Heizungsanlagen in Deutschland technisch veraltet und müssten dringend durch moderne, energiesparende Wärmetechnik ersetzt werden. Jahr für Jahr kommen weitere 300.000 Heizungen im Gebäudebestand hinzu, die die maximale Altersgrenze von 25 Jahren überschreiten.“
Auch Heizungs- und Warmwasserrohre sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen mussten bis Jahresende gedämmt und dadurch der Wärmeverlust gemindert werden. Gleiches gilt für nicht begehbare, aber zugängliche Dachgeschossdecken beheizter Räume. Ausgenommen sind Dachräume, in denen man stehen kann und die sich daher für einen späteren Ausbau zu Wohnraum eignen.
Enormes Einsparpotenzial
Gerade im Gebäudebereich wird noch immer unnötig viel Energie verschwendet. „Einen ganz wesentlichen Einsparfaktor beim Energieverbrauch sowohl in Deutschland als auch in Europa bildet die Wärmeversorgung von Gebäuden. Durch eine energieeffiziente Gebäudesanierung kann die Hälfte dieser Energie zur Wärmeversorgung eingespart werden“, so Frank Ebisch. Deshalb wurde in der EnEV ein maximal zulässiger Wert für den Heizenergiebedarf festgelegt. Für Neubauten sind die Vorgaben seitdem verbindlich.
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. So hat der Berliner Senat in einer separaten Durchführungsverordnung geregelt, dass die Schornsteinfeger die Einhaltung der EnEV-Vorgaben überprüfen und Vermieter, wenn nötig, auf ihre Nachrüstpflicht hinweisen. „Das ist Teil der jährlichen Messung. Für die Mieter entstehen dadurch keine Zusatzkosten“, bestätigt Erika Feller von der Schornsteinfegerinnung Berlin. Lässt der Eigentümer auch nach Aufforderung die Frist verstreichen, ist der Schornsteinfeger verpflichtet, „unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten“. Es drohen dem Vermieter dann Sanktionen, die sich aus der Bauordnung ergeben.
Mieter selbst haben hier kaum eine Handhabe. Rechtlich umstritten ist nämlich, ob die EnEV die Sollbeschaffenheit eines Gebäudes neu definiert. Nur wenn das der Fall wäre, handelte es sich um einen Mangel der Mietsache, falls nicht nachgerüstet wird. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, fordert deshalb: „Wenn die Energieeinsparung sinnvoll sein soll, muss Druck auch von den Mietern ausgeübt werden können. Die Rechtsprechung soll hier Klarheit schaffen.“
Sonderregelungen gelten für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Haben sie ihr Haus vor Inkrafttreten der EnEV, also vor Februar 2002, erworben und wohnen dort selbst mit, können sie alles im alten Zustand belassen. Erst bei einem Verkauf muss innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden. Für alle anderen gelten je nach Kaufzeitpunkt unterschiedliche Fristen.
Kristina Simons
MieterMagazin 1+2/07
Die Einhaltung der Energieeinsparverordnung prüft der Schornsteinfeger
Foto: Archiv MieterMagazin
Weitere Informationen zur Energieeinsparverordnung gibt es beim Berliner Mieterverein. Telefonische Kurzberatung unter Tel. 226 26-152, montags bis freitags von 13 bis 16 Uhr
Nachrüstung führt zu Mieterhöhung
Ein Vermieter kann die Kosten für die Nachrüstung auf seine Mieter umlegen, denn es handelt sich hier um bauliche Maßnahmen, die er nicht selbst zu vertreten hat. Er muss in der Mieterhöhung allerdings erläutern, dass die durchgeführten Maßnahmen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllen.
ks
22.11.2015