Rund 330.000 Gasthermen gibt es in Berlin, darunter 264.000 Gasetagenheizungen in Wohnungen. Aus Sicherheitsgründen müssen sie unbedingt regelmäßig gewartet und überprüft werden. Ein tödlicher Unfall, bei dem in Köpenick eine ganze Familie ausgelöscht wurde, rief dies auf tragische Weise in Erinnerung. Doch wer ist dafür zuständig?
Eine Köpenicker Familie mit vier Kindern starb Ende Juli durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung – im Schlaf und ohne das tödliche Gas zu bemerken. Die Mieter waren gerade erst in die Wohnung eingezogen, vorher war die Gastherme wegen Zahlungsrückständen der Vormieter jahrelang nicht in Betrieb gewesen. Mittlerweile haben die Vormieter zugegeben, dass sie das Abzugsrohr der Gastherme mit Stoff und Zeitungspapier zugestopft haben, um sich vor Zugluft und Kälte zu schützen. Dadurch konnten die Gase nicht abziehen. Wer letztendlich für das Unglück haftbar gemacht werden kann, ist Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Fest steht: Die Anlage wurde nicht wie vorgeschrieben von einem Schornsteinfeger freigegeben. Der Bezirksschornsteinfeger von Treptow-Köpenick, Frank Fiedler: „Wenn eine Wohnung längere Zeit leer steht oder wenn, wie in diesem Fall, die Gaszufuhr unterbrochen war, muss sie erst wieder überprüft werden.“ Das sei gesetzlich vorgeschrieben. „Der Eigentümer hätte uns im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht rufen müssen.“
Dass die Gastherme nach Angaben der Hausverwaltung kurz zuvor von einer Installationsfirma kontrolliert worden war, ändere daran nichts, heißt es auch beim Bundesverband der Schornsteinfeger. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich eine unabhängige Überprüfung gewollt. Das sei auch nicht überflüssige Doppelarbeit, sondern Aufgabenteilung: Der Installateur reinigt und repariert die Anlage, der Schornsteinfeger nimmt verschiedene Messungen vor und reinigt die Abgaswege. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit wäre bei dieser Überprüfung der Defekt erkannt worden.
Die bundesweit gültige Kehr- und Überprüfungsordnung schreibt eine turnusmäßige Kontrolle der sogenannten Feuerstätten vor. Je nach Art der Anlage geht das von einmal im Kalenderjahr bis zu alle drei Jahre. Auch damit haben Mieter in der Regel nichts zu tun, bestellt und bezahlt wird der Schornsteinfeger vom Vermieter. Allerdings taucht der Posten in der Betriebskostenabrechnung auf.
Während die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers also klar geregelt ist, stellt sich die mietrechtliche Situation nicht so eindeutig dar, wie der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski erklärt. Eine Überprüfungspflicht gebe es nur dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, zum Beispiel dann, wenn es nach Gas riecht.
Keine Prüfung ohne besonderen Anlass
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise vor einigen Jahren klargestellt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Prüfung der Elektroleitungen vorzunehmen (BGH vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07). Dieses Urteil lasse sich auch auf Gasgeräte übertragen. Wer neu in eine Wohnung gezogen ist und Zweifel hat, ob die Gastherme in Ordnung ist, könne seinen Vermieter aber zu einer Sicherheitsprüfung auffordern, gerade unter Hinweis auf die aktuellen Presseberichte.
Man kann als Mieter aber auch selbst beim Bezirksschornsteinfeger anfragen. Der kann Auskunft geben, wann die Anlage zum letzten Mal überprüft wurde. Mit dieser Information kann man sich dann an den Vermieter wenden. „Die meisten Hauseigentümer sind sogar froh über solche Hinweise, weil sie selber nicht Bescheid wissen“, weiß Frank Fiedler.
Birgit Leiß
MieterMagazin 10/11
Wer neu in eine Wohnung zieht, sollte im Zweifelsfall beim Vermieter um eine Überprüfung der Gastherme nachsuchen
Foto: Sabine Münch
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Wartung: Wer muss zahlen?
In vielen Mietverträgen steht, dass die Gastherme einmal jährlich auf Kosten des Mieters von einem Fachmann zu warten ist. Mitunter wird der Mieter sogar verpflichtet, einen Wartungsvertrag für die Heizungsanlage abzuschließen. Doch viele solcher Wartungs-Klauseln sind unwirksam. Freilich dürfte das den betroffenen Mietern in den meisten Fällen nichts nützen. Grundsätzlich sind nämlich die Wartungskosten der Gasgeräte als Betriebskosten abwälzbar. Der Mieter muss die Wartung also letzten Endes doch bezahlen. Ausnahmen gelten unter anderem im Sozialen Wohnungsbau, bei DDR-Mietverträgen und in Fällen, wo sowohl eine wirksame Wartungsklausel als auch eine eindeutige mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung fehlt. Dann trägt der Vermieter die Wartungskosten. Ansonsten gilt: Es kann sogar günstiger sein, wenn sich der Mieter selber eine preisgünstige Firma aussucht, statt sich auf die ungültige Klausel zu berufen und dem Vermieter die Auswahl zu überlassen.
bl
26.12.2018