Ein Vermieter untersagte einer Mieterin das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus und berief sich hierbei auf die mietvertragliche Formularklausel, wonach das Abstellen von Gegenständen dort nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfe. Das Landgericht Berlin bewertete diese Klausel aber gemäß § 307 BGB als unwirksam, weil sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in unzulässiger Weise pauschal einschränke.
Unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 10. November 2006 (V ZR 46/06) sprach das Gericht der Mieterin einen Anspruch auf Abstellen ihres Kinderwagens im Treppenhaus zu, da – wie eine Ortsbesichtigung ergab – der Transport in die Wohnung unzumutbar sei, kein angemessener alternativer Abstellplatz zur Verfügung gestellt werde und eine konkrete Verbotsverfügung vom Ordnungsamt wegen Verletzung der Brandschutzbestimmungen an den Eigentümer bisher nicht erlassen worden war. Allerdings sei die Mieterin nicht berechtigt, den Kinderwagen im Treppenhaus anzuketten. Denn die anderen Mieter des Hauses müssten im Notfall oder bei Umzügen oder Möbellieferung den Kinderwagen verschieben können.
mac
LG Berlin vom 15. September 2009 – 63 S 487/08 –
MieterMagazin 1+2/10
06.06.2018