Jede Person, die im Vorspann des Mietvertrages als Mieter aufgeführt ist und den Mietvertrag auch unterschrieben hat, ist Mietpartei im Rechtssinne.
Aber auch wenn beispielsweise beide Ehepartner im Mietvertrag genannt sind, jedoch nur einer von Ihnen unterschrieben hat, sind beide Mieter geworden, wenn dabei deutlich wird, dass der andere Ehegatte durch den Unterzeichnenden vertreten wird. Nimmt hingegen ein Mieter erst im laufenden Mietverhältnis einen Partner oder eine Partnerin auf, werden er oder sie dadurch nicht zur Mietpartei. Auch die in der Wohnung der Eltern aufwachsenden Kinder sind keine eigenständigen Mieter, auch dann nicht, wenn sie volljährig geworden sind.
mr
MieterMagazin 1+2/14
26.12.2018