Normalerweise können Mieter für einen selbst verursachten Schaden keine Mängelbeseitigung fordern und auch nicht die Miete mindern. Doch es kommt eben auf die Details an, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.
In dem konkreten Fall hatte die 12-jährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf erhitzt. Als sie kurz die Küche verließ, entzündete sich das Öl und es kam zu einem Wohnungsbrand. Die Mieter schalteten daraufhin ihre Haftpflichtversicherung ein, doch diese verwies auf die Gebäudeversicherung des Vermieters. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun entschied (BGH vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13). Der Vermieter sei verpflichtet, seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Deren Beiträge werden schließlich im Rahmen der Betriebskosten von den Mietern getragen. Außerdem hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen, bis der Schaden behoben ist. Allerdings hielt das Gericht statt der von den Mietern angesetzten 60 Prozent lediglich 15 Prozent für angemessen.
Entscheidend war, dass den Mietern nach Auffassung des Gerichts hier allenfalls eine einfache, nicht aber grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden konnte.
Offen ließ das Gericht die Frage, ob der Vermieter Schadensersatz fordern kann, falls die Versicherung aufgrund des Vorfalls die Prämie anhebt.
Birgit Leiß
09.07.2017