Die Amtsgerichte Wedding und Charlottenburg befanden, dass der Mietspiegel qualifiziert ist beziehungsweise als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen herangezogen werden kann.
Seit einiger Zeit versuchen Vermieter, Mieterhöhungen durchzusetzen, die die Obergrenzen des Mietspiegels überschreiten – allen voran Berlins größter Vermieter, die Deutsche Wohnen. Mit der Begründung, der Berliner Mietspiegel sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und daher nicht qualifiziert, griff sie auch schon den Mietspiegel 2013 an. Vor dem Amtsgericht Charlottenburg ist sie nun auch mit einer Klage gegen den aktuellen Mietspiegel 2015 gescheitert. Dem Urteil zufolge sei der Mietspiegel auf jeden Fall eine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete, die das Höchstmaß für Mieterhöhungen ist.
Das Amtsgericht Wedding hat in einem anderen Fall sogar ausdrücklich bestätigt, dass der Berliner Mietspiegel 2015 qualifiziert ist. In beiden Verfahren wurden die Mieterhöhungsverlangen der Vermieter zurückgewiesen.
„Die Deutsche Wohnen und andere stark renditeorientierte Vermieter haben sich in eine Sackgasse manövriert. Wir hoffen, dass sie das endlich zur Kenntnis nehmen“, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV). Weil aber der Immobilienrausch immer wieder Vermieter zu erhöhten Mietforderungen verleitet, rechnet er mit weiteren Angriffen auf den Mietspiegel. Daher fordert der BMV die Bundesregierung auf, die von Bundesjustizminister Maas vorgeschlagenen verbindlichen Richtlinien für Mietspiegel zügig umzusetzen. „Wir erhoffen uns davon mehr Rechtssicherheit“, so Wild. „Der Mietspiegel ist auf angespannten Märkten das Maß aller Dinge und soll es auch bleiben.“
Jens Sethmann
03.04.2016