Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg wurde ein Makler verpflichtet, in Anzeigen auf den Energieverbrauch der angebotenen Immobilie hinzuweisen.
Seit Mai 2014 sind die Anbieter von Kauf- und Mietimmobilien durch die Energieeinsparverordnung verpflichtet, in gewerblichen Anzeigen den Energiekennwert ihrer Immobilie anzugeben. Ein Bamberger Makler verweigerte die Angabe des Kennwerts in seinen Zeitungsanzeigen mit dem Argument, dass er nicht der Verkäufer, sondern nur der Vermittler sei und damit von der Vorschrift ausgenommen.
Die deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nunmehr durch zwei Instanzen gegen diese Rechtsansicht geklagt und vor dem Oberlandesgericht Bamberg obsiegt: Der Vermittler habe – so das Gericht – in seinem Auftragsverhältnis mit dem Eigentümer der beworbenen Immobilie zu gewährleisten, dass die Informationspflichten, die die Energieeinsparverordnung stellt, auch erfüllt werden.
Liege ein Energieausweis vor, dann muss der Makler die entsprechenden Daten auch benennen. Ein Energieausweis muss mittlerweile für fast alle Immobilien vorliegen, die zum Kauf oder zur Miete angeboten werden. Ausnahmen machen nur sehr spezielle Gebäude wie zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Häuser.
Bekanntlich schreibt die Energieeinsparverordnung seit 2014 auch vor, dass bei Wohnungsbesichtigungen den Interessenten ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Geschieht dies nicht, darf man davon ausgehen, dass viele Bewerber nicht ausdrücklich danach fragen, um ihre Chance bei der Wohnungsvergabe nicht zu schmälern. Insofern erhält auch ein Mieter nach dem Urteil des OLG Bamberg immerhin eine Vorabinformation über den zu erwartenden Energieverbauch, die er nicht aktiv einfordern muss.
Udo Hildenstab
Urteil: OLG Bamberg vom 22. Februar 2016 – 3 U 198/15 –
Informationen zum Energieausweis gibt das BMV-Merkblatt 156 unter www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-156-der-energieausweis-tipps-und-informationen-fuer-wohnungsmieter.htm
16.07.2018