Keine Hunde – keine Katzen: Solch pauschale Verbote im Mietvertrag sind ungültig. Ob das Tier mit einziehen darf, ist von der Abwägung unterschiedlicher Interessen abhängig. Der Vermieter kann einen aggressiven oder lauten Hund durchaus ablehnen. Und: Die Vermietererlaubnis muss auf jeden Fall eingeholt werden.
Eine E-Mail, adressiert an den Mieterverein: „Vor kurzer Zeit habe ich bei der Hausverwaltung wegen der Haltung eines Hundes angefragt und erläutert, dass dieser bei der Arbeit als Therapiehund eingesetzt werden soll. Die Hausverwaltung meinte, dass die Chance auf Haustierhaltung in der Wohnung gering sei und somit eine Ablehnung möglich wäre.“ Darf ein Vermieter die Zustimmung so einfach verweigern?
Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht, so Wibke Werner vom Berliner Mieterverein (BMV). Ob Labrador oder Mops mit in die Mietwohnung einziehen dürfen, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen des Hundehalters, seiner Nachbarn und des Vermieters abgewogen werden müssen.
„Das heißt aber auch: Grundlos kann die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung nicht untersagt werden“, ergänzt Werner – auf jeden Fall nicht mit einer Standardklausel im Mietvertrag, die Hunde und Katzen in der Wohnung generell verbietet. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 legt fest, dass ein solches pauschales Verbot den Mieter unangemessen benachteilige, weil Hund und Katze durchaus zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören können (BGH vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12).
So stehen heute nicht selten solche und ähnliche Formulierungen in Mietverträgen: „Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinheiten und Belästigungen anderer Mitbewohner verursachen können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters gestattet.“
Gründe, eine solche Erlaubnis zu versagen, gibt es gerade bei Hunden aber viele: zu große oder auch zu viele Hunde in kleinen Wohnungen, eine Tierhaarallergie oder eine Hundephobie von Nachbarn, ruhestörender Lärm durch lautes Bellen. Auch als aggressiv und gefährlich eingestufte Hunde (in Berlin: Pitbull-Terrier, Bullterrier und American Staffordshire-Terrier) darf ein Vermieter ablehnen.
Die Zustimmung zu einem Hund oder auch einer Katze in der Wohnung muss beim Vermieter in jedem Fall eingeholt werden. Gilt das aber auch, wenn das Tier lediglich für kurze Zeit aufgenommen wird? „In unserem Mietvertrag steht, dass man eine Genehmigung vom Vermieter einholen muss – auch bei zeitweiliger Haltung“, schreibt ein Mietervereins-Mitglied und fragt: „Nun bekommen wir spontan für einen Tag und eine Nacht einen Hund zum Aufpassen. Müssen wir das abklären?“
Besser auch „Kurzbesuche“ anmelden
Zu empfehlen ist es, denn auch Tierbesuche haben Grenzen, und es müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden: Der Besuch kläffender, bissiger und aggressiver Hunde beispielsweise kann durchaus auch für einen nur kurzen Aufenthalt versagt werden.
Es gibt Ausnahmefälle, in denen der Vermieter seine Genehmigung nicht verweigern darf: wenn Menschen im Alltag auf Unterstützung der Tiere angewiesen sind, wie auf einen Blindenhund oder auch einen Assistenzhund, der hilft, körperliche und seelische Defizite auszugleichen. Allerdings steht der Halter auch dann in der Pflicht, Beschädigungen im Haus und Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden.
Rosemarie Mieder
Hamster, Hase & Co.
Kleintiere wie Hamster, Schildkröten, Zierfische und Ziervögel dürfen in einer Wohnung gehalten werden. Da ist auch die Rechtsprechung deutlich: Das gehört zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Allerdings hat die Duldung durch den Vermieter dort ihre Grenzen, wo die Tiere Nachbarn belästigen oder gar bedrohen. Bei Wildtieren, Gift- oder Würgeschlangen muss ein Hauseigentümer nicht zustimmen. Untersagt werden kann auch eine massenweise Haltung von Haustieren. Eine Zucht von Kanarienvögeln mit Dutzenden von Tieren wird weder bei Nachbarn noch beim Vermieter auf Gegenliebe stoßen.
rm
25.03.2018