Leitsatz:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Schon bislang war es gesicherter Rechtsstand, dass eine Formularklausel unwirksam ist, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung enthält, weil dann auch Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische (sogenannte Kleintiere) verboten wären (BGH vom 14.11. 2007 – VIII ZR 340/06; vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 -). Nunmehr hat der BGH in seiner neuen Entscheidung auch die apodiktische Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ für unwirksam erklärt (BGH vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 -). Eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Denn es kann sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten.
Die Unwirksamkeit einer Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.
14.06.2017