Ein kürzlich gesprochenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12) kommt Katzen- und Hundeliebhabern entgegen. Es kippte nun auch das in Mietverträgen verankerte generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen. Dieses sei eine „unangemessene Benachteiligung des Mieters“, finden die Richter in Karlsruhe. Das Zusammenleben mit Katzen und Hunden darf nun nicht mehr grundlos verboten werden.
Das Urteil beendete einen Prozess, den eine Vermieterin in Gelsenkirchen gegen Mieter führte, weil diese einen großen Mischlingshund in ihrer Wohnung hielten. Der BGH kam dabei zum Schluss, die Verbotsklausel sei „unangemessen, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“.
Nicht jede Bulldogge und nicht jeder Kläffer darf damit aber grundsätzlich in Deutschlands Mietwohnungen einziehen. Stattdessen heißt es künftig: Die Interessen des Vermieters müssen gegen die des Mieters abgewogen werden. Hat der Vermieter keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Halten eines Haustiers vorzubringen, muss er es erlauben.
Als „gutes und gerechtes Urteil“ begrüßt der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die BHG-Entscheidung: „Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert.“ Mit diesem Urteil werden auch diejenigen Haustierverbots-Klauseln ungültig, die bereits in bestehenden Mietverträgen stehen.
Wiebcke Schönherr
MieterMagazin 5/13
Grundlos kann einem Mieter nicht verboten werden, ein Tier zu halten
Foto: gu.de
07.07.2017