„Ich bekomme Geld fürs Ausziehen“ – so begrüßt eine mit Umzugskartons verhüllte Frau die Besucher der Internetseite www.yoom.de. „Mieter bekommen beim Auszug Geld und Nachmieter eine Traumwohnung ohne Makler“, verspricht der Anbieter. Klingt gut, doch der Berliner Mieterverein warnt vor dem Angebot.
Wenn man kurzentschlossen umziehen will oder muss, aber noch durch die Kündigungsfrist an die alte Wohnung gebunden ist, kann ein Nachmieter Abhilfe schaffen. Wer über „Yoom“ einen Nachmieter findet, kann damit sogar Geld verdienen – so die Werbung. Der Nachmieter zahle einen Betrag bis zur Höhe einer Nettokaltmiete an den Vormieter, wenn der Mietvertrag tatsächlich unterschrieben ist.
Wer über das Portal einen Nachmieter finden will, muss auf der Internetseite seine Wohnung genau beschreiben, Fotos hochladen, Besichtigungstermine organisieren und meist auch Schufa-Auskünfte, Gehaltsnachweise und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen von den Interessenten einsammeln. Yoom kassiert beim Zustandekommen eines Vertrages vom neuen Mieter eine Gebühr in Höhe von 99 Euro. Um das Angebot in der Startphase attraktiver zu machen, ist die Gebühr seit März jedoch vorübergehend auf Null gesetzt.
Der Berliner Mieterverein (BMV) hält das Angebot für rechtswidrig. „Wenn die Plattform keine Wohnung nachweist, darf sie keine Gebühr kassieren“, erklärt der stellvertretende BMV-Geschäftsführer Michael Roggenbrodt. Es verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, wenn Yoom Geld verlangt, ohne als Gegenleistung die Wohnung nachgewiesen oder vermittelt zu haben. Diese typischen Maklertätigkeiten übernimmt beim „Yoom“-Modell ja der Mieter selbst.
Zudem bewegt man sich mit den Geldforderungen vom Nachmieter rechtlich auf dünnem Eis. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf man vom Nachmieter nur nachgewiesene Umzugskosten und Abstandszahlungen verlangen, die dem realistischen Wert der Einrichtungsgegenstände entsprechen. Damit soll verhindert werden, dass die Not eines Wohnungssuchenden ausgenutzt wird, indem für wertloses Mobiliar Phantasiesummen verlangt werden. Wer als Nachmieter ungerechtfertigte Zahlungen geleistet hat, kann diese zurückfordern. Die Nachmietersuche indessen funktioniert grundsätzlich nur dann, wenn auch der Vermieter mitspielt.
Jens Sethmann
MieterMagazin 6/11
Wieder einmal versucht eine Firma im Graubereich des Wohnungsvermittlungs- gesetzes Geld zu verdienen
Foto: Sabine Münch
24.11.2018