Das Vorkaufsrecht ist keine Chance, besonders günstig an eine Eigentumswohnung zu kommen – auch wenn der Begriff das suggerieren mag. Seine Rechte sollte der Mieter trotzdem kennen.
Ein Vorkaufsrecht hat man nur dann, wenn eine Mietwohnung erstmalig in Einzeleigentum umgewandelt wird – nicht jedoch, wenn man bereits in eine Eigentumswohnung gezogen ist und diese erneut den Besitzer wechselt oder wenn das ganze Haus veräußert wird. Nicht zum Zug kommen Mieter außerdem, wenn der Vermieter die Wohnung verschenkt oder an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft.
Vorkaufsrecht heißt weder, dass man seine Wohnung als Erster zum Kauf angeboten bekommt, noch dass man auf einen Rabatt hoffen darf. Vielmehr darf der Vermieter die Wohnung ganz offiziell vermarkten und sogar einen notariell beglaubigten Kaufvertrag mit einem Dritten abschließen. Erst dann ist er verpflichtet, den Mieter zu informieren und ihn ausdrücklich auf dessen Vorkaufsrecht hinzuweisen. Der Mieter erfährt damit, wer die von ihm bewohnte Wohnung gekauft hat und zu welchem Preis.
Laut Gesetz bleiben ihm ab Zugang des Schreibens zwei Monate Zeit, in diesen bereits geschlossenen wirksamen Kaufvertrag einzutreten – zum gleichen Preis und zu den gleichen Konditionen. Der Erstkäufer hat dann das Nachsehen, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte beim Berliner Mieterverein. „Der hat das aber gewusst, denn der Notar muss darauf hingewiesen haben.“ Nicht selten werden Mieter von den Kaufinteressenten telefonisch gedrängt, sich zu entscheiden. Manchmal will sogar der Eigentümer im Vorfeld einer geplanten Umwandlung schon mal einen schriftlichen Verzicht auf das Vorkaufsrecht. Eine solche Erklärung ist bindend, erklärt Frank Maciejewski: „Es gibt aber keinen Grund, sich darauf einzulassen.“
Die wenigsten Mieter können es sich leisten, ihre Wohnung zu kaufen, weiß Stefan Schetschorke, Leiter der BMV-Rechtsabteilung: „Angesichts der Mondpreise, die in Berlin mittlerweile verlangt werden, ist das für Durchschnittsverdiener unerschwinglich.“ Und wenn man dennoch kaufen will? Es genügt eine – unbedingt schriftliche – Mitteilung an den Vermieter oder den Notar, dass man von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Doch Vorsicht: Man tritt damit ohne weitere Formalitäten automatisch in den Kaufvertrag ein. Wer das Vorkaufsrecht geltend macht, dann aber beispielsweise einen für den Kauf notwendigen Kredit nicht bekommt, macht sich schadensersatzpflichtig.
Tricksereien zur Aushebelung des Vorkaufsrechts sind gang und gäbe. Oft erfahren die Mieter erst im Nachhinein vom Verkauf ihrer Wohnung. Manchmal sollen Wohnungen umgebaut oder zusammengelegt werden. Oder sie wurden im Paket verkauft, und der Investor will sich nicht mit dem Vorkaufsrecht einzelner Mieter herumplagen. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen: Ist der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen, ist es zu spät. Dann kommt allenfalls Schadensersatz in Betracht – sofern ein Schaden eingetreten ist. „Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass er – hätte er davon gewusst – das Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt hätte.“
Zehn Jahre Schutz bei Eigenbedarfskündigung
Wer nicht kaufen will, muss gar nichts unternehmen. In Berlin ist man nach einer Umwandlung zehn Jahre lang vor einer Kündigung geschützt. Erst danach wäre gegebenenfalls eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich.
Birgit Leiß
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Wie viel kostet meine Wohnung?
Sie wollen wissen, für wie viel die Wohnung in Ihrem Haus verkauft wurde? Das Maklerunternehmen Homeday macht’s möglich. Auf einer interaktiven Karte sind bestimmte Adressen verzeichnet. Wer die Punkte anklickt, erfährt beispielsweise, dass die 95 Quadratmeter große Wohnung in der Leibnizstraße 58 im letzten Jahr für 570.000 Euro verkauft wurde. Homeday wertet dabei nach eigenen Angaben Immobilienangebote aus dem Internet und aus den Zeitungen aus, außerdem fließen Daten wie Baujahr oder Lage mit in die Preisberechnung ein. Datenschutzrechtlich höchst problematisch, findet allerdings der Berliner Mieterverein dieses neue Angebot.
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Der Berliner Mieterverein hält zum Thema „Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen“ Informationsblätter bereit:
- Info 26: Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
- Info 24: Kündigung durch Vermieter
Wann dürfen Vermieter kündigen? Welche Schutzrechte haben Mieter? - Info 25: Wohnung kaufen – oder Mieter bleiben?
Privatisierung durch Umwandlung, Zwischenerwerber, Mietergenossenschaft - Info 27: Eigentümer- und Vermieterwechsel
- Info 79: Umwandlungsverordnung – Die wichtigsten Fragen
- Info 103: Das Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung gemäß § 577 BGB
28.03.2022