Die Corona-Pandemie hat diverse Auswirkungen auf die Pflichten von Mietern und Vermietern. Einiges wurde gesetzlich geregelt, anderes beruht auf juristischen Einschätzungen.
Eigentlich sind Vermieter verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Mietendeckel unaufgefordert allen Mietern Auskunft über die maßgeblichen Umstände zur Berechnung der Mietobergrenze zu erteilen. Diese Frist ist am 23. April abgelaufen. Sofern diese Mitteilung wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht möglich war, wird das für zunächst sechs Monate nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Besonderheiten ergeben sich auch aus den nach wie vor geltenden Kontaktverboten und Regeln zum Infektionsschutz. „Aufschiebbare Handwerker-Arbeiten in Wohnungen sollen derzeit nicht erfolgen und sind auch keinem Handwerker zumutbar“, erklärt der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski. Akute Mängel, etwa ein Rohrbruch, müssen jedoch auch während der Pandemie umgehend beseitigt werden. In solchen Fällen muss man als Mieter den Zugang zur Wohnung gewähren. Die Handwerkskammer empfiehlt strengste Schutzvorkehrungen. Die Handwerker, die einen Noteinsatz durchführen, müssen zwingend Schutzbrille, eine Atemschutzmaske der Klasse FFP 3, einen Einmal-Überkittel sowie Latexhandschuhe tragen.
Als Mieter ist man in der jetzigen Situation nicht verpflichtet, das Ablesen von Heizkostenverteilern oder Gaszählern zu dulden. Es reicht, selber abzulesen und das Ergebnis an die Wohnungstür zu hängen beziehungsweise dem betreffenden Unternehmen mitzuteilen. Die Firmen haben sich inzwischen darauf eingestellt und Ablesetermine von sich aus abgesagt. Nicht dringlich ist auch die Anbringung von Rauchmeldern. „Die Frist läuft erst am 31. Dezember 2020 ab, man kann den Einbau zurzeit verweigern“, sagt dazu Frank Maciejewski.
Potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten muss man in der Regel ebenfalls nicht in die Wohnung lassen. Da es hier aber auf die Dringlichkeit im Einzelfall ankommt und es noch keine Rechtsprechung gibt, sollte man sich fachkundig beraten lassen.
Und was ist, wenn man als Wohngemeinschaft ein freies Zimmer zu vergeben hat? Darf man trotz Kontaktverbot Kandidaten zur Besichtigung einladen? Beim Mieterverein geht man davon aus, dass es zulässig ist, sofern sich dort nicht mehr Personen treffen als erlaubt – in Berlin derzeit maximal zwei Haushalte, das heißt, die WG plus ein Bewerber.
All dies könnte sich ändern, wenn die Kontaktbeschränkungen komplett aufgehoben werden. Dann müssten auch besonders gefährdete Menschen den Zutritt zur Wohnung wieder gewähren – rein rechtlich gesehen. Aber ein vernünftiger Vermieter wird Verständnis dafür haben, dass eine herzkranke 90-Jährige keine Legionellenprüfung dulden will. Vielleicht kann auch ein Nachbar oder Angehöriger anwesend sein, während sie sich selber in einem anderen Zimmer aufhält.
Auch beim Umzug gelten die Abstandsregeln
Umzüge sind weiterhin möglich, allerdings dürfen nur Haushaltsangehörige plus eine weitere Person helfen. „In den ersten Wochen haben wir dadurch einen Schub von Aufträgen bekommen, aber mittlerweile verschieben die Leute den Umzug, wenn irgendwie möglich“, sagt Sven Reinholz von der Umzugsfirma Zapf. Die Mitarbeiter des Berliner Unternehmens müssen strenge Hygieneregeln beachten. Dazu gehören Mundschutz und Latex-Handschuhe, eine Desinfektionsflasche im Fahrzeug und weniger Leute im Lkw. „Trotzdem ist es nicht immer einfach, den Abstand zu wahren, etwa wenn zwei Leute eine Waschmaschine tragen“, räumt Reinholz ein.
Birgit Leiß
Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen
Seit 1. April gilt, dass bis mindestens Ende Juni nicht wegen Corona-bedingten Zahlungsverzugs gekündigt werden darf – was aber nicht bedeutet, dass man keine Miete mehr zahlen muss. „Unbedingt Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen und gegebenenfalls eine Ratenzahlung vereinbaren“, rät man beim Berliner Mieterverein. Bis Ende Juni 2022 hat man Zeit, den Mietrückstand – inklusive Zinsen von 4 bis 6 Prozent – zurückzuzahlen. Nachweisen kann man die fehlende Zahlungsfähigkeit durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers etwa über die Kurzarbeit oder den Nachweis, dass man staatliche Hilfe beantragt hat.
bl
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28.05.2020