„Leider alles vergeben“, hieß es, als sich der Bewerber mit seinem türkischen Namen vorstellte. Dagegen konnte er mit einem deutsch klingenden sofort die Schlüssel zur Besichtigung holen. Ein klarer Fall von Diskriminierung, befindet ein Berliner Amtsgericht.
Wegen Diskriminierung eines Wohnungsbewerbers mit türkischem Namen ist in Berlin erstmals eine Vermieterin verurteilt worden – die Deutsche Wohnen. Im Oktober 2018 hatte Cem K. sich auf dem Online-Portal des Unternehmens um die Besichtigung einer dort inserierten Wohnung für sich und seine Frau beworben. Das Formular verlangte lediglich seinen Namen und seine Kontaktdaten. Die E-Mail mit der Absage kam schon am nächsten Tag: Weil sich so viele Interessenten gemeldet hätten, könne man bedauerlicherweise keine Bewerbungen mehr annehmen. Der junge Mann versuchte es aber noch einmal mit einem deutschen Nachnamen – und erhielt prompt die Nachricht, er könne sich die Schlüssel für die Wohnung am Servicepoint abholen. Als er dort mit seinen Unterlagen erschien, machte die Mitarbeiterin einen Rückzieher: Leider sei die Wohnung gerade vermietet worden.
Nun griff sein deutscher Arbeitskollege ein und rief den Vermietungsservice unter einem deutschen Namen an. Er bekam sofort die Zusage für eine Besichtigung. Schockiert über solch offensichtliche Diskriminierung wandte sich Cem K. an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt.
„Es gibt viele Menschen mit einer solchen Erfahrung“, erklärt Remzi Uyguner von der Fachstelle und bestätigt damit auch eine aktuelle repräsentative Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Danach berichtete jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund von diskriminierenden Vorfällen.
Gegen die Deutsche Wohnen reichte Cem K. schließlich vor dem Amtsgericht Charlottenburg Klage ein. Die Richter gaben ihm Recht: Die Deutsche Wohnen habe ihm „allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin“ gegeben. Der Richterspruch: eine Entschädigungszahlung von 3000 Euro.
Rosemarie Mieder
Urteil: AG Charlottenburg vom 14. Januar 2020 – 203 c 31/19
Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt:
https://fairmieten-fairwohnen.de
28.05.2020