Wenn nach einem Wechsel der Hausverwaltung ein rechtserhebliches Schreiben (zum Beispiel eine Mieterhöhung, eine Modernisierungsankündigung oder eine Kündigung) an den Mieter gerichtet wird, so muss diesem eine Vollmacht im Original beigefügt sein. Fehlt die Vollmacht, kann der Mieter die Erklärung unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückweisen.
Will der Vermieter oder die Hausverwaltung den erhobenen Anspruch weiterhin geltend machen, so bedarf es eines neuerlichen Schreibens unter Beifügung der Vollmacht. Allein das Nachsenden der Vollmacht genügt nicht. Natürlich kann man die Zurückweisung nicht mehr erklären, wenn man bereits zuvor andere Äußerungen der Hausverwaltung ohne weiteres akzeptiert hat.
mr
MieterMagazin 7+8/06
03.01.2018