Ein Mieter, dessen Wohnung statt wie vereinbart „circa 100 Quadratmeter“ nur 77 Quadratmeter groß ist, darf vom Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten fordern und den Mietvertrag fristlos kündigen.
Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH 29. April 2009 – VIII ZR 142/08). Ab einer Wohnflächenabweichung von mehr als zehn Prozent liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der eine entsprechende Mietminderung rechtfertigt. Auch darf der Mieter die Wohnung fristlos kündigen, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. „Es ist nach § 543 BGB nicht entscheidend, ob und warum dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Entscheidend ist nur, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht so möglich ist, wie vereinbart“, kommentiert Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, das Urteil.
Sina Tschacher
MieterMagazin 7+8/09
06.05.2018