Wenn Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, die nicht nur Bagatellmaßnahmen darstellen, so besteht unabhängig von den mietvertraglichen Vereinbarungen gemäß § 554 Abs. 3 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter.
Allerdings ist hierfür eine rasche Entscheidung erforderlich, da dieses Kündigungsrecht nur bis zum Ablauf des Monats ausgeübt werden darf, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Das Mietverhältnis wird dann zum Ablauf des folgenden Monats beendet. Ein Beispiel: Der Mieter erhält die Modernisierungsankündigung am 10. Februar 2010. Er kann bis zum 31. März 2010 kündigen – bis zu diesem Zeitpunkt muss also die schriftliche Kündigung beim Vermieter eingegangen sein. Dadurch endet das Mietverhältnis außerordentlich zum 30. April 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Vermieter innerhalb der Wohnung nicht mit den angekündigten Baumaßnahmen beginnen.
mr
MieterMagazin 7+8/10
03.01.2018