Der erstmalige Anschluss einer Wohnung an das Kabelnetz gilt in der Regel als Verbesserung und muss deshalb als Modernisierung vom Mieter geduldet werden. Die Frage, was eine Verbesserung darstellt, ist in der Rechtsprechung im steten Wandel. Der Eigentümer kann übrigens nach einer Verkabelung die Entfernung von Satellitenschüsseln verlangen.
Ob Mieter die monatliche Kabelgebühr tragen müssen, hängt davon ab, ob sie im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskostenart aufgeführt ist. Seit etwa zehn Jahren sind die meisten Mietvertragsvordrucke so formuliert, dass sie die Umlage einschließen. Nur mit einem älteren Mietvertrag können Kabelfernseh-Unwillige unter Umständen der Gebühr entkommen. Wer in ein verkabeltes Haus neu einzieht, verpflichtet sich in aller Regel ohnehin zur Annahme des vorhandenen Kabelangebots und zu den entsprechenden Zahlungen.
js
MieterMagazin 7+8/12
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Einzelheiten im BMV-Infoblatt Nr. 66 „Kabelfernsehen“, erhältlich in den Beratungsstellen und unter
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(unter „Mietrecht“)
09.06.2018