Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kosten der Schönheitsreparaturen in einer bestimmten Fallkonstellation zwischen Mietern und Vermietern geteilt werden müssen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Berliner Mieterverein (BMV) übten scharfe Kritik.
Wenn eine Wohnung bei Vertragsbeginn als unrenoviert übergeben wurde und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, kann der Mieter den Vermieter auffordern, Schönheitsreparaturen durchzuführen, sofern sich der Zustand der Wohnung deutlich verschlechtert hat. Die Kosten dafür müssen aber aufgeteilt werden, in der Regel sollen Mieter die Hälfte zahlen – so urteilte der BGH in zwei Berliner Fällen.
„Unverständlich“ nennt DMB-Präsident Lukas Siebenkotten die Entscheidungen. „Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter.“ Ist die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam, seien die Malerarbeiten ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten“, so Siebenkotten.
BMV-Geschäftsführer Reiner Wild bezeichnete die Urteile als „ungerecht und lebensfremd“: Trotz einer unwirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag werde am Ende doch der Mieter den unrenovierten Zustand durch Eigeninitiative beseitigen, befürchtet er. Das sei für ihn nämlich preiswerter, als die Hälfte der Kosten für die Fachfirma zu übernehmen, die der Vermieter beauftragt.
Obwohl das Thema seit Jahren immer wieder die Gerichte beschäftigt, drücken sich Bundesregierung und Bundestag um eine gesetzliche Klarstellung herum.
Jens Sethmann
04.08.2020