Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Mietsicherheit (Kaution) verjährt in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Zu dieser seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage gibt es nun ein erstes Urteil des Landgerichts Duisburg.
Gemäß § 194 Absatz 1 BGB unterliege das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch handele es sich um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit (zum Beispiel durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme) zu stellen. Vor dem Jahr 2002 gab es das Problem der Verjährung eines Kautionsanspruchs faktisch nicht, da damals die Verjährungsfrist 30 Jahre betrug.
mac
LG Duisburg vom 28. März 2006 – 13 S 334/05 –
MieterMagazin 9/06
31.12.2017