In einem Mehrfamilienhaus muss Mietern, die auf Gehhilfen angewiesen sind, ein entsprechender Platz im Treppenhaus zum Abstellen von Rollatoren zur Verfügung stehen. Der Mieter muss das Gerät aber zusammenklappen. So entschied das Landgericht Hannover.
Der Vermieter hatte auf die Hausordnung verwiesen, wonach Fahrräder überhaupt nicht und Kinderwagen nur übergangsweise im Hausflur abgestellt werden dürfen, wenn diese nicht den Durchgang versperren oder für ältere Bewohner eine Behinderung darstellen. Ein Rollator sei jedoch einem Fahrrad nicht gleichzusetzen, urteilte das Landgericht, denn es handele sich dabei um eine Gehhilfe. Diese werde eingesetzt, um Personen, die alters- oder krankheitsbedingt unsicher auf den Beinen sind, etwas Bewegungsfreiheit und damit Lebensqualität zu verschaffen. Da im konkreten Fall insgesamt drei Mietparteien einen Rollator benutzten, entschied das Gericht, dass die Mieter ihre Rollatoren nur in zusammengeklapptem Zustand platzsparend im Treppenhaus abstellen dürfen.
mac
LG Hannover vom 17. Oktober 2005 – 20 S 39/05 –
MieterMagazin 9/06
06.06.2018