Bereits im September 2012 wurden in Berlin Mieterhöhungen nach § 558 BGB in den Wohnungsbeständen der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften auf 15 Prozent innerhalb von vier Jahren begrenzt. Seit dem 1. Mai 2013 gilt das Mietrechtsänderungsgesetz, welches in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB nun für alle Wohnungen mit Ausnahme des Sozialen Wohnungsbaus eine Kappung der gesetzlichen 20-Prozent-Grenze durch die Landesregierungen für Gebiete ermöglicht, in denen eine ausreichende Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist.
Am 19. Mai 2013 ist daraufhin in Berlin eine solche Verordnung in Kraft getreten, die regelt, dass alle Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB, die dem Mieter ab dem 19. Mai 2013 zugegangen sind, einer 15-prozentigen Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren unterliegen. Die Kappungsgrenze gilt nicht für Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten.
mr
MieterMagazin 9/13
03.01.2018