Wie bisher schon muss ein Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden, es sei denn, er kann Härtegründe vorweisen.
Bisher konnte man diese Härtegründe regulär innerhalb der dreimonatigen Ankündigungsfrist der Modernisierungsmaßnahme einwenden. Dies hat sich zum 1. Mai 2013 geändert: Wenn der Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, müssen Härteeinwände nun spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, können Einwände nicht mehr geltend gemacht werden. Nur wenn der Vermieter den Hinweis auf die Einwendungsfrist unterlassen hat, kann der Härteeinwand auch später noch erhoben werden.
mr
MieterMagazin 9/13
03.01.2018