Das Bundesverfassungsgericht hat sich unlängst mit dem Berliner Zweckentfremdungsgesetz befasst. Zwar äußerten sich die Karlsruher Richter nicht zur Frage, ob das Gesetz verfassungskonform ist. Dennoch ist der Beschluss ein wichtiger Schritt zur Eindämmung der Ferienwohnungen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt, weil es das Berliner Zweckentfremdungsgesetz in Teilen für verfassungswidrig hält. Es geht um die Klagen mehrerer Eigentümer, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes 2014 Ferienapartments vermietet hatten und nun auf Bestandsschutz pochen. Das OVG sah in dem gesetzlichen Verbot einen möglichen Verstoß gegen die Berufsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie.
Doch das Bundesverfassungsgericht befand die OVG-Vorlage für unzulässig. Das Gericht habe seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nicht ausreichend begründet (BVerfG vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17). So sei nicht dargelegt worden, ob die betreffenden Ferienwohnungen überhaupt bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen wären. Daher dürfe daraus kein Bestands- oder Vertrauensschutz erwachsen, so die Verfassungsrichter.
Allein im Bezirk Mitte, wo es Schätzungen zufolge 10.000 Ferienapartments gibt, ruhen derzeit 1200 solcher Altfälle. Plattformen wie Airbnb hatten stets auf die „wahrscheinliche“ Verfassungswidrigkeit des Verbots hingewiesen. „Für diese Fälle hoffen wir nun, dass die Weiternutzung von Wohnraum als Ferienwohnung künftig verboten werden kann“, erklärte der Bezirksbürgermeister Stephan von Dassel (Grüne).
Birgit Leiß
30.08.2022