Am 18. August 2006 ist das „Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts“ in Kraft getreten. Es soll die Attraktivität der Genossenschaft als moderne Unternehmensform steigern – auch auf dem Wohnungsmarkt.
Das neue Gesetz erleichtert die Gründung von kleinen Genossenschaften. Drei Mitglieder (bisher: sieben) ohne festes Eigenkapital reichen jetzt für die Gründung einer Genossenschaft aus. Auch kulturelle Einrichtungen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen können als Genossenschaften betrieben werden. Der seit 1899 gebrauchte Begriff „Genosse“ wird durch „Mitglied“ ersetzt. Die Verjährungsfrist für die Einzahlung von Genossenschaftsanteilen verlängert sich von bisher drei auf zehn Jahre. Genossenschaftsanteile sollen künftig als Fremdkapital ausgewiesen werden, da sie kündbar sind.
Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern müssen nicht wie bisher zwei Vorstands- und drei Aufsichtsratsmitglieder wählen, sondern nur ein Vorstandsmitglied. Für kleine Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu einer Million Euro sieht das Gesetz vereinfachte Prüfungen vor. Das neue Gesetz gilt auch für alle schon bestehenden Genossenschaften. Seit dem 18. August 2006 besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) als „supranationale“ Rechtsform.
Genossenschaften sind nach wie vor die insolvenzsicherste Rechtsform für wirtschaftliche Unternehmungen: 2005 betrug die Insolvenzrate eingetragener Genossenschaften lediglich 0,1 Prozent – bei Kleingewerbetreibenden dagegen 49 Prozent.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 10/06
Attraktiver nach neuem Recht: die Genossenschaft (hier: Genossenschaft Wöhlertgärten im Bezirk Mitte)
Foto: Maik Jespersen
Der Wortlaut des Gesetzes im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de/geng/
und
bundesrecht.juris.de/geng/
31.12.2017