Eine Mieterin bat um eine Untervermietungsgenehmigung für einen Teil ihrer Mietwohnung. Im betreffenden Schreiben an den Vermieter schilderte sie ihre vorübergehende Aufnahme einer Lehrerstelle in Süddeutschland, den Wunsch nach Behalt eines Zimmers ihrer Berliner Wohnung und die Absicht, doppelte Unterbringungskosten zu vermeiden. Sie nannte auch den Namen des zukünftigen Untermieters.
Gleichwohl verweigerte der Vermieter die Genehmigung. Der Untermieter nahm daraufhin vom Untermietvertrag Abstand. Der Mieterin entging hierdurch der vereinbarte Untermietzins in Höhe von monatlich 433,37 Euro. Das Landgericht Berlin sah in dem Verhalten der Mieterin die ausreichende Darlegung eines berechtigten Interesses an der Untervermietung nach § 553 Absatz 1 BGB. Es gab deshalb der Klage der Mieterin gegen ihren Vermieter auf Ersatz der ihr entgangenen Untermiete statt. Denn die Verweigerung einer dem Mieter zustehenden Untermieterlaubnis sei eine positive Vertragsverletzung des Vermieters und führe zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB in Höhe der entgangenen Untermiete.
mac
LG Berlin vom 4. Dezember 2006 – 67 S 425/05 –
MieterMagazin 10/07
22.11.2016