Eine neue Masche zur Umgehung der Mietpreisbremse hat sich offenbar die Firma „Beta Immobilien GmbH“ ausgedacht. Bei Mietvertragsabschluss soll eine Zusatzvereinbarung unterschrieben werden, mit der sich die im Mietvertrag angegebene Nettokaltmiete beträchtlich erhöht.
In einem dem MieterMagazin vorliegenden Fall waren sich Makler und Mietinteressenten bereits einig geworden. Den Mietvertrag mit einer angemessenen Nettokaltmiete hatten die Mieter bereits unterschrieben. Doch als es um die Gegenzeichnung durch die Hausverwaltung, die „Beta Immobilien GmbH“, ging, wurde plötzlich eine Zusatzvereinbarung vorgelegt. In der Liste, die mit „Kostenübersicht Instandsetzungsmaßnahmen“ überschrieben war, wurden neben Malerarbeiten und dem Verlegen eines neuen Bodens überwiegend Kosten für Abbruch- und Entsorgungsarbeiten, Elektroinstallationen und Sanitär- und Heizungsarbeiten aufgeführt. Unterschreiben sollten die Mieter, dass sich die monatliche Nettokaltmiete mit Beginn des folgenden Monats, der auf den Abschluss der Arbeiten folgt, um 240 Euro erhöht – „Dafür bedarf es keines Belegnachweises.“ „Uns wurde nicht einmal gesagt, ob diese Arbeiten noch vor dem Einzug oder irgendwann im Laufe des Mietverhältnisses erledigt werden sollen“, berichteten die Wohnungsinteressenten. Auf ihre kritischen Nachfragen hin hieß es dann, man habe noch genügend andere Bewerber. Kurz vor der vereinbarten Schlüsselübergabe wurde die Zusage zurückgezogen, und das Mietverhältnis kam nicht zustande.
In einer Stellungnahme gegenüber dem MieterMagazin beruft sich die Beta Immobilien darauf, dass sie nur als Dienstleister tätig sei. Die Mietvertragsvereinbarungen würden von den Eigentümern vorgegeben. Außerdem würde es sich im vorliegenden Fall um eine freiwillige Modernisierungsvereinbarung handeln. Viele Eigentümer möchten die Attraktivität ihrer Wohnungen erhöhen und würden den Mietern daher eine höhere Ausstattung gegen eine höhere Miete anbieten, so Beta-Geschäftsführer Ullrich Janke: „Es wird also nicht die Mietpreisbremse ausgehebelt, sondern die Möglichkeit geschaffen, durch eine individuelle Vereinbarung die Wohnqualität nach Wunsch des Mieters zu verbessern.“
Doch eine solche Vereinbarung ist im Rahmen des Mietvertragsabschlusses eindeutig unzulässig, wie der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski, erklärt. Mieter sollen nämlich davor geschützt werden, dass sie, nur um die Wohnung zu bekommen, eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung oder eine Modernisierung abschließen. „Erst nach Vollzug des Mietvertragsabschlusses – also sozusagen wenn die Tinte trocken ist – können Mieter und Vermieter weitere Vereinbarungen treffen“, so Maciejewski.
In diesem Fall hätten die Wohnungsinteressenten also beruhigt unterschreiben können. Sie hätten nur die im Mietvertrag angegebene Miete ohne Zusatzvereinbarung zahlen müssen.
Birgit Leiß
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22.09.2017