Das Berliner Zweckentfremdungsverbot wurde verschärft. Seit dem 1. August ist für das Anbieten einer Ferienunterkunft eine Registrierungsnummer vom Bezirksamt notwendig, unter Umständen auch eine behördliche Genehmigung. Wie ist die Rechtslage, wenn man Feriengäste beherbergen will?
Seit August muss in jedem Inserat für eine Ferienvermietung – gleich ob auf einem Internetportal wie Airbnb oder auf anderem Wege – eine Registrierungsnummer sichtbar sein. Diese Nummer vergibt das Wohnungsamt des zuständigen Bezirks kostenlos. Die Ämter können damit kontrollieren, ob die Räume tatsächlich nur vorübergehend und nicht dauerhaft an Feriengäste vermietet werden.
Wenn es über das „Homesharing“ hinausgeht, also mehr als 49 Prozent der Wohnfläche oder gar die ganze Wohnung an Touristen vergeben werden sollen, ist neben der Registrierungsnummer auch noch eine Genehmigung des Wohnungsamtes nötig. Diese Genehmigung kostet 225 Euro und wird nur erteilt, wenn die Wohnung lediglich während einer vorübergehenden Abwesenheit der Bewohner Touristen beherbergen soll und der Charakter der Hauptwohnung als Lebensmittelpunkt erhalten bleibt. Damit soll das gewerbliche Vermieten ganzer Wohnungen an Touristen verhindern werden, denn auch vier Jahre nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots werden immer noch tausende dringend benötigte Wohnungen auf diese Art dem Markt entzogen.
Auch für die Vermietung von Nebenwohnungen an Feriengäste muss eine Genehmigung eingeholt werden, die jedoch versagt wird, wenn der Inhaber in Berlin eine Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung hat. Grundsätzlich dürfen Nebenwohnungen nur bis zu 90 Tagen im Jahr als Ferienwohnung genutzt werden.
Neben den behördlichen Genehmigungen sollten Mieter unbedingt die Erlaubnis ihres Vermieters einholen, sonst droht die Kündigung des Mietvertrags.
Jens Sethmann
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/zweckenfremdung_wohnraum/
07.10.2018