Im Mietrecht gilt es verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. Seit dem 1. Januar 2002 gilt für vertragliche Ansprüche gemäß § 195 BGB eine Regelverjährung von drei Jahren. Hiernach verjähren beispielsweise Ansprüche auf Mietzins, Nebenkosten oder Mietkaution ebenso wie auf Maklerprovision. Einer speziellen mietrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten unterliegen gemäß § 548 BGB Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ebenso wie wegen Aufwendungsersatzes beziehungsweise Wegnahme von Einrichtungen.
Hiernach verjähren auch Ansprüche des Vermieters auf Schönheitsreparaturen innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung. Darüber hinaus gibt es – allerdings im Mietrecht nicht so bedeutsam – gemäß § 196 BGB noch eine zehnjährige und gemäß § 197 eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Verjährung macht übrigens Ansprüche nicht automatisch unwirksam, sondern stellt lediglich eine Einredemöglichkeit gegen den Anspruch dar. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
mr
MieterMagazin 11/05
31.12.2017