Grundsätzlich gehört die Haltung von Kleintieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, egal was im Mietvertrag zur Tierhaltung geregelt ist.
Unter Kleintieren versteht man beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Vögel – also Tiere, von denen keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Nachbarschaft ausgehen können. Die Haltung von Hunden und Katzen hingegen bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters, die aber bereits im Mietvertrag ausgeschlossen sein kann. Ob ein Anspruch auf Genehmigung besteht, hängt sowohl vom Mietvertrag als auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommt es infolge der Tierhaltung zu erheblichen Beeinträchtigungen im Haus, so kann die Erlaubnis auch widerrufen werden.
mr
MieterMagazin 11/08
20.02.2016