Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich in mehreren Urteilen geklärt, dass Studenten zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Ausbildungsort herangezogen werden können, aber nicht müssen, auch wenn ihr Erstwohnsitz lediglich das frühere Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung darstellt.
In den konkreten Streitfällen (Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2008, 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07) ging es um die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Rostock und Wuppertal. Dort waren Studenten mit einer Nebenwohnung polizeilich gemeldet, verfügten aber noch über ein Kinderzimmer im elterlichen Haus. Am Wohnsitz der Eltern waren sie mit Hauptwohnung gemeldet.
Im Wuppertaler Streit war der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich. Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer wurde abgewiesen. In der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die Richter in Leipzig nun entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studierende zulässig sei. Zu welchem Zweck der Erstwohnsitz genutzt werde und wer ihn finanziere, sei unerheblich. Angeknüpft werden dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer kommt es also nicht darauf an, ob ein Student am Hauptwohnsitz nur ein früheres Kinderzimmer bewohnt und über die Wohnung nicht in vollem Umfange verfügen kann.
Allerdings sei es den Ländern und Gemeinden bundesrechtlich auch möglich, die Anforderungen an die „Erstwohnung“ anders auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften oder sowohl an die Erst- wie auch an die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten, erklärten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Dies geschah in Rostock zu Recht. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern waren daher nicht zu beanstanden. In diesem Fall blieben die Studenten von der Zweitwohnungssteuer verschont.
Reiner Wild
MieterMagazin 11/08
Das Rostocker Rathaus kann Studenten weiter von der Zweitwohnungssteuer ausnehmen
Foto: Paul Glaser
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26.12.2018