Nur die Hälfte der vom Senat geschätzten 12.000 Ferienwohnungen sind in der vorgesehenen Meldefrist von drei Monaten angezeigt worden. Die rund 6000 nicht gemeldeten Touristenapartments könnten nun unverzüglich einer regulären Vermietung zugeführt werden. Dazu wäre allerdings mehr Personal in den Bezirksverwaltungen erforderlich, um die illegalen Ferienapartments aufzuspüren.
In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung am 1. Mai 2014 sind 5980 Ferienwohnungen angemeldet worden. Für sie gilt nun ein zweijähriger Bestandsschutz. Alle nicht bis zum 31. Juli 2014 angezeigten Ferienwohnungen sind nun illegal. Das zuständige Bezirksamt kann eine reguläre Wohnnutzung anordnen und diese notfalls mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld erzwingen.
Warum so viele Ferienwohnungsanbieter ihre Apartments nicht angezeigt haben, bleibt Spekulation. Die meisten hoffen wohl darauf, unentdeckt zu bleiben und deshalb auch über die zweijährige Übergangszeit hinaus ihrem Geschäft nachgehen zu können.
Mieter, die ohne Erlaubnis ihres Vermieters Wohnungen an Touristen untervermieten, dürften aus Furcht vor weiteren Konsequenzen ihre Apartments ebenfalls nicht gemeldet haben. Gleiches gilt wohl für Anbieter, die kein Gewerbe angemeldet haben und ihre Einkünfte nicht versteuern.
Mieter, die in ihrer Wohnung einzelne Zimmer an wechselnde Kurzzeitgäste untervermieten, brauchen neben der Untervermietungserlaubnis ihres Vermieters eine Genehmigung des Bezirksamts, wenn der überwiegende Teil der Wohnung der Fremdenbeherbergung dient. Gastunterkünfte von Hochschulen, Gewerkschaften und ähnlichen Institutionen brauchen keine Genehmigung. Gästewohnungen, die Wohnungsbaugesellschaften als Service für ihre Mieter anbieten, fallen hingegen unter das Zweckentfremdungsverbot. Die städtischen Wohnungsunternehmen haben zusammen 107 Gästewohnungen.
Mit dem Zweckentfremdungsverbot sind auch Gewerbenutzungen sowie Leerstand und Abriss von Wohnraum genehmigungspflichtig. Für Wohnraum, der bereits vor dem 1. Mai 2014 als Büro, Arztpraxis, Anwaltskanzlei oder für sonstige gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde, muss man keine Genehmigung beantragen. Bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrages kann dieser Wohnraum genehmigungsfrei weitergenutzt werden.
Für die Umsetzung und Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots wurden den Bezirken 34 zusätzliche Personalstellen zugesprochen: Die innerstädtischen Bezirke erhielten jeweils vier Stellen, die übrigen je zwei. Geeignete Mitarbeiter einzustellen und zu schulen braucht nun offenbar viel Zeit.
Jens Sethmann
Mehr Informationen zum Thema "Zweckentfremdung von Wohnraum" (Mai 2016):
MieterMagazin 11/14
Offenbar hoffen viele illegale Anbieter von Ferienwohnungen, unentdeckt zu bleiben
Foto: Christian Muhrbeck
Eine Musteranzeige zum Melden von Zweckentfrem-dungen ist erhältlich beim Berliner Mieterverein und unter:
www.berliner-mieterverein.de
13.06.2016