Kinder freuen sich über eine zugeschneite Stadt, Senioren und Radfahrer weniger. In unguter Erinnerung ist vielen Berlinern der Winter 2009/2010, als Bushaltestellen wochenlang nicht geräumt wurden und etliche Menschen Knochenbrüche auf vereisten Gehwegen erlitten. Ist Berlin nun besser gewappnet?
Als Folge der chaotischen Zustände in jenem Winter wurde das Berliner Straßenreinigungsgesetz geändert. Seine Feuerprobe musste es in den vergangenen, eher milden Wintern aber noch nicht bestehen. Ohnehin, so die Sprecherin der Berliner Stadtreinigung (BSR), Sabine Thümler, habe sich das Chaos damals vor allem auf den Gehwegen abgespielt – und auf denen ist nach wie vor nicht die BSR, sondern der Grundstückseigentümer zuständig. Dieser darf zwar den Hauswart oder eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen, doch anders als früher haftet er trotzdem, wenn jemand auf dem nicht geräumten Gehweg stürzt.
Nach dem Gesetz ist der Gehweg vor dem Haus in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee zu räumen und von Glatteis zu befreien. Streusalz darf von Privatpersonen aus Umweltschutzgründen nicht verwendet werden. Sägespäne, Kies oder andere abstumpfende Mittel tun es in der Regel auch. Ein Ärgernis sowohl für Mieter als auch für die Müllabfuhr ist, wenn der Weg zu den Mülltonnen nicht ausreichend geräumt ist. Auch hier ist der Vermieter in der Pflicht.
Zusätzliche Aufgaben musste die BSR übernehmen, insbesondere die Schnee- und Glättebeseitigung in bestimmten Fußgängerzonen sowie an allen gehwegseitigen BVG-Haltestellen. Weil immer weniger Radfahrer eine Winterpause einlegen, musste die BSR zudem die Radwege neben verkehrswichtigen Straßen mit in den Streuplan aufnehmen. Mieter müssen dagegen nur dann Schnee schippen, wenn es eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gibt.
Birgit Leiß
MieterMagazin 11/14
Die Stadtreinigung muss künftig auch Radwege in ihren Streuplan aufnehmen
Foto: BSR
Das Straßenreinigungsgesetz im Wortlaut:
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17.12.2017