Der Mieter kann sich gegen die unerwünschte Werbeflut schützen, indem er einen entsprechenden Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt.
Findet sich dennoch Werbung im Briefkasten, kann auch gerichtlich gegen den Absender vorgegangen werden. Anders ist dies nur, wenn die Werbung nicht eingeworfen, sondern postalisch im Umschlag zugestellt wird. Hier ist die Rechtsprechung noch unentschieden. Während manche Richter meinen, das Zustellverbot für Werbepost gelte immer und für jeden Zusteller, meinen andere, Postsendungen müssen von der Post unabhängig vom Inhalt immer zugestellt werden.
mr
02.11.2015