Sie ist platzsparend, praktisch und in allen Preisklassen erhältlich: die Einbauküche. Seit sie in den 1950er Jahren den massenweisen Einzug in deutsche Wohnungen feierte, ist sie dort nur noch schwer wegzudenken. In den letzten Jahren hat sie sich mitunter gar zum Statussymbol gemausert. Doch welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter bei diesem Thema?
Eine angemietete Küche sollte mindestens aus Spüle, Kochplatten und Backofen bestehen. Und aus einem Kühlschrank – das entschied das Landgericht München 2002. Eine Geschirrspülmaschine ist hingegen kein Muss, so der Richterspruch weiter. Alle Küchenelemente sollten funktionsfähig und hygienisch einwandfrei sein. Allerdings: Einen Anspruch auf eine neue Einbauküche oder topmoderne Geräte gibt es nicht.
Für die Einbauküche kann der Vermieter Miete nehmen. Im Berliner Mietspiegel ist die Einbauküche ein wohnwerterhöhendes Merkmal.
Mitunter wird eine Küche auch gegen eine einmalige Ablösezahlung beispielsweise vom Vormieter übernommen. Dabei sollte man darauf achten, dass Preis und Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Liegt die geforderte Summe mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der eingebauten Küche, ist sie insoweit unzulässig.
Eine Küche gilt auch dann als vom Vermieter gestellt, wenn der Vormieter sie zurückgelassen und der Nachmieter keinen Abstand gezahlt hat, es sei denn, im Mietvertrag ist anderes vereinbart.
Der Mieter ist verpflichtet, die Küche pfleglich zu behandeln. Es ist sinnvoll, sich dafür die Gebrauchsanleitungen der Elektrogeräte aushändigen zu lassen. Entsteht trotzdem mal ein kleiner Schaden, kann der Vermieter die Kosten bis zu einer Höhe von etwa 120 Euro vom Mieter einfordern. Das gilt aber nur, wenn der Mietvertrag eine entsprechende wirksame Klausel enthält. Bei größeren Schäden ist der Vermieter in der Pflicht. Allerdings: Eine Mietvertrags-Formularklausel, die besagt, dass die Einbauküche dem Mieter lediglich zur Nutzung überlassen wird und keine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht seitens des Vermieters besteht, ist wirksam. Das entschied das Amtsgericht Neukölln 2017. Der Mieter hat in diesem Fall aber immerhin einen Anspruch auf Beseitigung der Küchenmöbel und -geräte, um diese durch eigene ersetzen zu können.
Auch wem die mitgemietete Küche partout nicht gefällt, hat die Möglichkeit, sie durch eine andere zu ersetzen – wenn der Vermieter sein Okay gibt. Das sollte man sich möglichst schriftlich geben lassen, um unschöne Überraschungen zu vermeiden. Außerdem ist der Mieter in diesem Fall verpflichtet, die ausgebaute Einbauküche sauber und trocken einzulagern. Für sie muss weiterhin Miete gezahlt werden, und sie muss beim Auszug wieder fachgerecht eingebaut werden. Denn: Der Mieter hat auch eine Nutzungsverpflichtung, nicht nur ein Nutzungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass, wer eine Wohnung mit Küche anmietet, diese aber nicht nutzt, trotzdem für sie zahlen muss.
Nach 25 Jahren gilt die Küche als abgewohnt
Hat der Mieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen Einbauküche angemietet und die Küche ist nach 20 Jahren noch funktionsfähig, einzelne technische Geräte aber erneuerungsbedürftig, muss der Mieter nicht dulden, dass eine neue, aber nicht gleichwertige Einbauküche eingebaut wird. Er kann jedoch verlangen, dass die nicht mehr funktionierenden Geräte ausgetauscht werden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Nach spätestens 25 Jahren – abhängig vom Anschaffungswert – gilt eine Küche als „verbraucht“. Nach dieser Zeit hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz mehr, wenn der Mieter etwas beschädigt.
Katharina Buri
Wohnung ohne eingebaute Küche
Ist keine Küche eingebaut, darf der Mieter dies nachholen. Der Vermieter kann dem Mieter die Installation einer Einbauküche nicht verbieten, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 1993. Lediglich bei baulichen Veränderungen muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden – also beispielsweise, wenn neue Anschlüsse verlegt oder ein Wanddurchbruch für eine Abzugshaube vorgenommen werden sollen.
Wer auszieht, die selbst eingebaute Küchenzeile aber nicht mitnehmen möchte, kann versuchen, diese gegen eine Ablöse an den Nachmieter oder Vermieter zu verkaufen. Zur Ermittlung des verbleibenden Wertes gilt folgende Faustregel: Im ersten Benutzungsjahr verliert eine Einbauküche etwa 15 Prozent an Wert, pro weiterem Jahr zwischen fünf und zehn Prozent. Tipp: Schriftliche Vereinbarungen treffen!
Keinesfalls sollte man die selbst eingebaute Küche unabgesprochen zurücklassen. Das Landgericht Hamburg entschied 2007: „Das Zurücklassen einer kompletten Einbauküche begründet Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen teilweiser Nichträumung.“
kb
18.07.2023