Nach dem Einzug in eine neue Wohnung hat sich jeder anzumelden. Die Meldestellen befinden sich seit der Bezirksreform von 2001 in den Bürgerämtern der Bezirke. Das Landeseinwohnermeldeamt wurde Teil des neu geschaffenen Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Auch ist auf dem Anmeldeformular keine Unterschrift des Vermieters mehr nötig. Vermutlich schon ab dem kommenden Jahr sollen An- und Abmeldung über das Internet möglich sein.
Das neue Domizil ist wohnlich eingerichtet, die Umzugsplackerei nur noch als Muskelkater in den Waden zu spüren – jetzt noch anmelden. Wer schon vor längerer Zeit das letzte Mal innerhalb Berlins umgezogen ist, muss sich neu orientieren. Die Meldestellen befinden sich nicht mehr im Polizeirevier, sondern bei den Bürgerämtern. Nach § 11 Meldegesetz hat jeder innerhalb einer Woche den Einzug in eine neue Wohnung anzumelden. Die neue Fassung des Meldegesetzes schreibt statt der Abmeldung aus der alten die Anmeldung in der neuen Wohnung vor. Ausnahme: Wer ins Ausland zieht, muss sich wie bisher abmelden.
Die Unterschrift des neuen Vermieters ist seit Juni 2004 nicht mehr nötig. Das entsprechende Rahmengesetz – das die Länder beschließen – ist in Berlin noch nicht verabschiedet. „Im Vorgriff auf die Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes verzichten die Meldestellen in der Praxis aber schon darauf“, erläutert der Melderechtsreferent bei der Senatsverwaltung für Inneres, Erhard Portner, diesen Widerspruch. Denn die Formulare und die Erläuterungen zum Ausfüllen sehen diese Unterschrift noch vor. „Dem Bürger soll es leichter gemacht werden“ ist nach Portner ein Hauptmotiv für den Wegfall der Unterschrift, und: „Die Echtheit der Unterschrift ist vorher ohnehin nicht gewährleistet gewesen.“ Für viele Mieter entfällt damit eine oft unerfreuliche Rennerei, um die Unterschrift einzuholen.
Formblatt jetzt im Internet
Das Formular zum Anmelden gibt es weiterhin für einen Euro in Schreibwarenläden, oder man lädt es sich kostenlos aus dem Internet auf den Bildschirm, füllt es direkt aus und unterschreibt den Ausdruck.
Unbedingt beantwortet werden müssen die Angaben zum Tag des Einzugs, zur neuen Wohnung und die erfragten Daten der einziehenden Personen. Die Angabe der alten Wohnung benötigt das Bürgeramt, um die Abmeldung vorzunehmen. In das Feld „Unterschrift des Wohnungsgebers“ werden Name und Anschrift des Vermieters eingetragen. Der Mietvertrag ist nicht vorzulegen. In der Vergangenheit konnte er in Ausnahmen die Unterschrift des Vermieters ersetzen.
Im Formular selbst ist diese geänderte Praxis auch nicht aufgeführt, denn das muss dem geltenden Gesetz entsprechen. Allerdings kann die Meldestelle verlangen, die Unterschrift des „Wohnungsgebers einzuholen, wenn ein Verdacht auf unwahre Angaben besteht“. Der stellvertretende Bürgeramtsleiter in der Schlesischen Straße in Kreuzberg benennt als solche Verdachtsmomente, wenn jemand „eine nicht existente Hausnummer angibt“ oder „widersprüchliche Angaben macht, ob er im zweiten oder vierten oder doch im dritten Stock wohnt“. Dann wird auf einer Bestätigung des Einzugs durch die Unterschrift des Vermieters auf dem Anmeldeformular bestanden.
Die neue Praxis erleichtert es denjenigen, die für eine gewisse Zeit ins Ausland gehen und ihre Wohnung aufgeben, sich vorübergehend bei Freunden oder Verwandten anzumelden. Natürlich ist dies nicht die Intention der Gesetzesänderung. Eher werden damit die Vorbereitungen eingeleitet, sich elektronisch anzumelden. Hauseigentümer können sich – wie bisher – mittels einer privaten kostenpflichtigen Anfrage beim LABO eine Übersicht ausdrucken lassen, wer alles in einer Mietwohnung angemeldet ist.
Im Melderechtsrahmengesetz wird der Rahmen festgelegt, wie dieses genau zu geschehen hat. Noch gilt das Gesetz von 1994, zurzeit bearbeiten die Fachgremien den neuen Entwurf.
Clara Luckmann
MieterMagazin 12/05
An- und Ummeldungen nehmen die Bürgerämter der Bezirke vor
Foto: Kerstin Zillmer
Was noch?
Bei den Meldestellen erhältlich sind auch folgende Formulare:
– Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen, also Neben- oder Zweitwohnung
– Vordruck: Widerspruch gegen die Datenübermittlung an andere wie Parteien, Adressbuchverlage, Religionsgemeinschaften
– Vordruck: Einwilligung zur Weitergabe von Alters- und Ehejubiläen an nicht öffentliche Stellen
– Beantragung einer befristeten Auskunftssperre bei persönlicher Gefährdung
– Antrag auf Auskunft über eigene gespeicherte Daten mit der Möglichkeit, sie berichtigen oder löschen zu lassen
cl
24.11.2016