Mieter, deren Wohnungen an unbeheizte Wohnungen angrenzen, stellen sich häufig die Frage, ob der Nachbar nicht verpflichtet ist, während seiner Abwesenheit die Wohnung zu heizen. Oder im Fall leer stehender Wohnungen: Muss der Vermieter heizen?
Nach Ansicht der Gerichte müssen sowohl Vermieter als auch Mieter vorübergehend oder auch dauerhaft leer stehende Wohnungen nur soweit beheizen, dass Frostschäden (etwa ein Wasserrohrbruch) auszuschließen sind (AG Potsdam vom 21. September 1995 – 26 C 366/95). Der Mieter ist nicht verpflichtet, während der Heizperiode auch in seiner Abwesenheit die Beheizung der Wohnung in der Weise sicherzustellen, dass sämtliche Heizkörperventile mindestens auf Stufe eins eingestellt sind, entschied das Amtsgericht Schöneberg am 12. Juli 2006 – 104 a C 147/06. Ein Richter am Amtsgericht Saarbrücken urteilte, dass es jedem Mieter unbenommen sei, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Erst wenn durch geringes Heizen Schäden entstehen können, läge eine Pflichtverletzung des Mieters vor (AG Saarbrücken vom 9. Dezember 2009 – 4 C 487/08).
mr
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MieterMagazin 12/10
05.10.2017