Ist ein Mieter mit einer Monatsmiete im Rückstand, kann der Vermieter fristgemäß kündigen. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das vom Deutschen Mieterbund (DMB) heftig kritisiert wird.
Wer zwei Monate mit der Mietzahlung in Verzug gerät, kann fristlos gekündigt werden. So steht es im Gesetz. Der BGH hat diese Zwei-Monatsmietenregelung nun aufgeweicht: Eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist kann der Vermieter schon aussprechen, wenn der Mietrückstand nur eine Monatsmiete beträgt. Lediglich bei Rückständen von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat ist die Kündigung ausgeschlossen.
Zur Entscheidung stand der Fall von Dieter Scholz aus der Eisenbahnstraße 13 in Kreuzberg, der nun nach 40 Jahren seine Wohnung räumen muss. Der Hartz-IV-Empfänger hatte über ein Jahr lang nicht gemerkt, dass das Jobcenter zwar die Grundmiete direkt an die Vermieterin L.* überwiesen hatte, nicht aber die neuen Heizkostenvorauszahlungen. Damit handelte er sich die erste Kündigung zum 31. Juli 2010 ein. Er beglich die Außenstände einen Tag vorher.
Doch das Jobcenter ging nun davon aus, dass Dieter Scholz wegen der Kündigung nicht mehr dort wohnte und stoppte die Mietzahlung. Die Vermieterin sprach wegen des Zahlungsverzugs daraufhin im November 2010 eine zweite Kündigung aus. Der Irrtum des Jobcenters wurde schnell entdeckt und die Zahlungen nach eineinhalb Monaten nachgeholt. Doch die Vermieterin verfolgte die Räumungsklage weiter. Sowohl in der Berufung als auch in der Revision unterlag Dieter Scholz.
Die Vermieterin L. ist dafür bekannt, dass sie langfristige Mieter, die vergleichsweise günstige Mieten zahlen, mit allen Mitteln loszuwerden versucht. Kürzlich erst ist sie mit zwei gleichzeitig verfolgten Eigenbedarfskündigungen gescheitert (MieterMagazin 11/2012, Seite 9: „Doppeltes Spiel und reiner Zufall“). „Ich bin der Fünfte, der hier geräumt wird“, berichtet Scholz. „Das hat System.“ Die systematische Skrupellosigkeit von Vermietern wie L. wird durch das BGH-Urteil noch erleichtert.
Jens Sethmann
* Der vollständige Name der Vermieterin ist der Redaktion bekannt.
MieterMagazin 12/12
Dieter Scholz muss nach 40 Jahren seine Wohnung räumen
Foto: Christian Muhrbeck
BGH-Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen VIII ZR 107/12
29.03.2022