Im Oktober ging eine aufgeregte Diskussion durch die Medien: Verbietet der Datenschutz die Namensnennung auf Klingelschildern? Die Datenschutzbeauftragten sagen eindeutig: nein.
Die seit Mai 2018 geltende europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat schon für manche Verwirrung gesorgt. Weil ein Wiener Mieter meinte, die Nennung seines Namens auf dem öffentlich sichtbaren Klingelschild sei ein Verstoß gegen die DSGVO, will die Hausverwaltung „Wiener Wohnen“ bei ihren 220.000 Wohnungen alle Namenschilder durch Nummern ersetzen.
In den Boulevard-Medien war der Aufschrei über diesen „Datenschutz-Irrsinn“ groß. In der Aufregung hatte man offenbar vergessen, diejenigen zu fragen, die sich mit solchen Fragen auskennen. Die Stadt Wien steht mit ihrer Rechtsauffassung nämlich alleine da. „Die Installation von Klingelschildern mit den Namen ihrer Mieterinnen und Mieter ist in aller Regel zulässig und berührt keine datenschutzrechtlichen Vorgaben“, sagt die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk. Ihre Bundes-Kollegin Andrea Voßhoff ergänzt: „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar.“ Sprich: Die DSGVO greift hier nicht, und alles kann bleiben, wie es ist.
Nach wie vor kann ein Mieter aber verlangen, dass sein Name nicht auf dem Klingelschild auftaucht. Der Name wird dann durch die Wohnungsnummer oder ein Kürzel ersetzt. Bei der Postzustellung oder bei der Erreichbarkeit in Notfällen sollte man allerdings mit Problemen rechnen.
Jens Sethmann
20.11.2018