Pressemitteilung Nr. 26/04
Mit Ablauf des Jahres 2004 verjähren Ansprüche des Mieters auf Herausgabe der Kaution, falls bei einem Eigentümerwechsel vor dem 1.9.2001 die Kaution noch nicht auf den neuen Eigentümer übergegangen ist, erklärte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Um den Verlust der Kaution abzuwenden, empfiehlt der Berliner Mieterverein den Mietern mit Eigentümerwechsel vor dem 1.9.2001 dringend, vom Erwerber die Auskunft einzuholen, ob ihm die Mieterkaution samt aufgelaufener Zinsen vom vorherigen Eigentümer ausgehändigt wurde. Maßgebliches Datum des Eigentümerwechsels ist der Zeitpunkt der Grundbucheintragung des Erwerbers. Hat der Erwerber die Kaution erhalten, droht kein Verlust. Spätere Ansprüche auf Auszahlung werden gegen den neuen Eigentümer geltend gemacht. Hat der Erwerber vom vorherigen Vermieter die Kaution jedoch nicht erhalten, muss dringend noch bis zum 31.12.2004 der Anspruch gegen den Voreigentümer geltend gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. Sollte der Voreigentümer die Kaution nicht auf den Erwerber übertragen, ist Klageerhebung bis Ende des Jahres 2004 notwendig, um die Verjährung zu hemmen, so Wild.
Zur Klärung der Verjährungsfrage ist Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles erforderlich und somit die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung empfehlenswert.
Der Hintergrund:
Mit der Mietrechtsreform ist die Rechtslage seit dem 1.9.2001 eindeutig: Der Erwerber eines Mietgrundstücks haftet für die Kaution, unabhängig davon, ob ihm die Kaution vom vorherigen Vermieter ausgehändigt wurde oder nicht (§ 566 a Satz 1 BGB). Im Hinblick auf die Kaution ist ein Vermieterwechsel für diesen Fall also kein Anlass zur Beunruhigung für den Mieter. Leider gilt das neue Recht nicht rückwirkend für Veräußerungen vor dem 1.9.2001. Hier gilt: Sobald der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, muss der Mieter sich erkundigen, ob die Kaution einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an den neuen Eigentümer gezahlt und von diesem dann korrekt angelegt wurde. Der Grundstückserwerber ist dem Mieter zur Auskunft verpflichtet, ob ihm die Mietkaution vom Verkäufer ausgehändigt worden ist. Ist die Kaution nicht übergeben worden, hat der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den alten Eigentümer und Empfänger der Kaution auf Herausgabe der Kaution an den neuen Eigentümer. Dieser Anspruch des Mieters verjährt nach dem ab 1.1.2002 geltenden neuen Recht in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Ist der Anspruch vor dem 1.1.2002 unter Geltung des damaligen Verjährungsrechts entstanden, gilt an sich die alte 30jährige Verjährungsfrist. Auf Grund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjähren alle vor dem 1.1.2002 entstandenen Rückforderungsansprüche jedoch schon am 31.12.2004.
31.12.2017