Pressemitteilung 23/21
„Der jetzige Entwurf des Heizungsgesetzes bietet Mieter:innen keinen Schutz. Sollten sie auf die katastrophalen Modernisierungs-Regelungen in § 559 Bürgerliches Gesetzbuch zurückgeworfen werden, könnte die Wärmewende ein Desaster für diejenige Hälfte aller Deutschen werden, die zur Miete wohnt“, befürchtet BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels, der heute als Sachverständiger bei der Anhörung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie geladen war.
„Die vor einigen Tagen nachgeschobenen Beschwichtigungen der Koalition stiften eher Verwirrung: Dort steht einerseits, dass Mieter nicht über Gebühr zu belasten sind, andererseits, dass eine weitere Modernisierungsumlage einzuführen ist.“ BMV-Geschäftsführer Bartels warnt davor, eine solche Spezialquote noch höher anzusetzen als die derzeitige, immer noch überhöhte 8%ige Kostenumlage. Denn im Ergebnis könnten Vermieter:innen dann hohe Fördergelder beantragen und dennoch unter dem Strich mehr Kosten auf ihre Mieterschaft abwälzen, als es bisher möglich ist. „Dieser durchschaubare Taschenspielertrick mit dem Segen des Gesetzgebers muss unbedingt verhindert werden“, appelliert Bartels an die Bundestagsabgeordneten. „Letztlich wird die soziale Wärmewende nur gelingen, wenn der Staat ausreichend Fördermittel für Vermieter:innen bereithält.“ Die Fördertöpfe sollten auch großen Wohnungsunternehmen zur Verfügung stehen, um die dortigen Mieter:innen nicht systematisch zu benachteiligen.
Der BMV fordert, folgende Punkte ins Heizungsgesetz aufzunehmen:
- Vermieter:innen sollen die Kosten des Einbaus einer Gasheizung nur noch umlegen können, wenn sie ihrer Mieterschaft einen Beratungsnachweis über die mögliche Unwirtschaftlichkeit vorlegen.
- Die Umlage der Kosten von Heizanlagen erfolgt nach Abzug einer Pauschale, die die jeweilige Restlebenszeit berücksichtigt.
- Vermieter, die keine Förderung beantragen, müsse diese fiktiv von der Modernisierungsumlage abziehen.
- Mieter:innen müssen sich auch bei verpflichtenden Maßnahmen aus dem Heizungsgesetz auf eine finanzielle Härte berufen können (bislang ist dies durch § 559 BGB ausgeschlossen).
- Die Modernisierungsumlage ist auf höchstens 4% zu senken und bei maximal 1,50 €/m² zu kappen.
21.06.2023