Pressemitteilung Nr. 23/23
„Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Rechte der Abgeordneten und gibt ihnen nun mehr Zeit, sich mit offenen Fragen zur sozialen Austarierung der Interessen von Vermieterinnnen und Mietern zu befassen“, erwartet BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels, der den Gesetzentwurf am vergangenen Montag zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen als Sachverständiger im Klima- und Energie-Ausschuss bewertet hat. „Der Entwurf wurde den Ausschussmitgliedern und uns erst drei Tage vor der Anhörung geschickt. Die Koalition hatte es offenbar so eilig, das Gesetz vor der Sommerpause durch den Bundestag zu bekommen, dass sie im Vorfeld nicht einmal den Rechtsausschuss des Bundestages konsultiert hatte – und das, obwohl es um weitreichende Eingriffe ins BGB-Mietrecht geht“, kritisiert Bartels.
Einige Eingriffe ins BGB sind zwar durchaus im Sinne der Mieterschaft: Ein neuer Paragraf § 559e im BGB soll Kosten des Heizungeinbaus auf 50 Cent je Quadratmeter deckeln – möglicherweise eine starke Bremse, die eine Abwälzung hoher Einbaukosten ausschließt und den Anreiz verstärkt, Fördermittel zu beantragen. Doch bei näherer Betrachtung gibt es hier nach Ansicht des Berliner Mietervereins durchaus Nachbesserungsbedarf: So ist nicht einzusehen, dass Vermieter:innen bei Inanspruchnahme von Fördergeldern statt der bisherigen Umlage von 8% nun sogar 10% ihrer Kosten auf die Mieterschaft abwälzen dürfen, bei Nichabrufen von Fördergeldern diese aber nicht von der Umlage abziehen müssen. „Es besteht die Gefahr, dass Mieter selbst bei der niedrigen Kappungsgrenze dauerhaft mehr als nötig zahlen werden“, kritisiert Bartels. Die speziell für Heizungsumbauten vorgesehene Umlagequote von 10% ist ohnehin verwirrend und angesichts der geringen Kappungsrenze von 50 Cent unnötig. Da viele Vermieter:innen zusätzlich weitere energetische und andere Modernisierungen durchführen, wird die reguläre Kappungrenze von 2 bis 3 Euro insbesondere bei größeren Wohnungen doch wieder zu Mieterhöhungen von mehreren hundert Euro führen. Daher wäre es sinnvoller, sowohl Umlagequote als auch Kappungsgrenze nicht nach Heizungs- und anderen Maßnahmen zu differenzieren, sondern die derzeit geltende Quote auf 4% und die Kappungsgrenze auf höchstens 1,50 Euro zu reduzieren.
Nachteilig ist, dass der Abnutzunggrad alter Heizsysteme, die auch ohne Modernisierung bald ausgewechselt werden müssen, nur pauschal 15% betragen soll. „Das ist absurd, wenn man bedenkt, dass bei alten Öl-oder Gaskesseln mit geringer Restlebenszeit ein Abzug von 30 bis 50% von den darauf entfallenden Modernisierungskosten angemessen wäre“, so Bartels.
Änderungsbedarf sieht der BMV auch bei einem Punkt, der im ersten Entwurf des Heizungsgesetzes noch enthalten war: Für teure Mehrkosten von Biogas und Wasserstoff im Vergleich zu den Betriebskosten einer Wärmepumpe sollten Mieter:innen nicht aufkommen müssen. Der BMV fordert, dass diese Regelung wieder eingeführt wird, damit die insbesondere von der FDP eingeforderte Technologieoffenheit nicht zu Lasten der Mieterschaft geht.
Positiv bewertet der BMV die Regelung, dass Mieter:innen sich nun endlich auch bei verpflichtenden Heizungsmodernisierungen auf einen finanziellen Härtefall berufen können. Dann liegt es aber nach Ansicht des BMV auch nahe, diesen Härtefall endlich in § 559 BGB zu definieren: Nach Ansicht vieler Gerichte und Fachleute liegt ein Härtefall vor, wenn die Modernisierungsmieterhöhung dazu führt, dass die Bruttomiete einen Anteil von mehr als 30% des Haushaltseinkommens ausmacht.
06.07.2023