Pressemitteilung Nr. 31/2019
„Wir sind sehr zufrieden mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Der Beschluss ist eine klare Ansage an die Eigentümer. Die Miethöheregulierungen bei Wiedervermietung sind als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt und verletzen kein Verfassungsrecht.“
Sehr deutlich formulieren die Richter, dass es ein öffentliches Interesse gäbe, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken. „Höchstmögliche Mieteinkünfte sind durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt“, so Wild. Diese neuerliche Klarstellung sollten Vermieter auch bei ihrer Bewertung des geplanten Landes-Mietendeckels im Auge behalten. Im Übrigen haben die Verfassungsrichter erklärt, dass auch die Berliner Rechtsverordnung zur Anwendung der Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist. Das darf der Berliner Senat durchaus als einen Pluspunkt für sich verbuchen.
Die 63. und die 67. Kammer des Berliner Landgerichts und auch einzelne Abteilungen der Amtsgerichte haben nach der Vorlage zum Bundesverfassungsgericht die Miethöhestreitigkeiten bei Wiedervermietung ausgesetzt. Diese Verfahren müssen nun wieder aufgenommen werden und entsprechend der gesetzlichen Grundlage beurteilt werden.
Die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Mieten bei Wiedervermietung wegen der vielen Ausnahmen „löchrig wie ein Schweizer Käse“ sind. „Unsere Reformvorschläge zur besseren Wirksamkeit der Mietpreisbremse sehen wir durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht beeinträchtigt“, so Wild. Die Bundesregierung muss nun endlich die Mietpreisbremse zu einem wirklich funktionierenden Schutzinstrument für Wohnungssuchende machen. Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom letzten Wochenende trägt dem noch nicht Rechnung.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 (1 BvL 1718, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18)
20.08.2019