Pressemitteilung Nr. 11/17
„Auch nach Ablauf der Heizperiode, die in der Regel mietvertraglich bis zum 30. April vereinbart ist, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass in Wohnräumen 20-22 Grad Celsius erreicht werden“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild aufgrund zahlreicher Mieteranfragen in den neun Beratungszentren des Vereins.
„Auch wenn es zur Heizpflicht des Vermieters außerhalb der Heizperiode keine klare gesetzliche Regelung gibt, so ist doch durch die Rechtsprechung geklärt, dass Mieter an kalten Frühlingstagen nicht frieren müssen“, so Wild. Sinkt die Zimmertemperatur auch nur zeitweise unter 18 Grad und ist absehbar, dass die kalte Witterung anhält, muss die Heizung auch nach dem 30. April in Betrieb gehalten werden. Manche Gerichte stellen auf die Außentemperatur ab. Selbst wenn im Sommer das Thermometer 3 Tage lang nicht über 12 Grad Celsius klettert, muss die Heizung eingeschaltet werden.
Verweigert der Vermieter die Heizpflicht, muss der Mieter dem Vermieter den Mangel unzureichender Temperatur umgehend schriftlich mitteilen. Zudem kann eine Mietminderung angekündigt werden. Zwischen 5 % und 20 % auf die zu kalten Tage bezogen können je nach Unterschreitung der Mindesttemperatur angemessen sein. Eine Mietminderung kann aber zu Streit mit dem Vermieter führen. Deshalb sollten Mieter die zu niedrigen Temperaturen durch Messung und Zeugen belegen können.
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05.10.2017