Pressemitteilung Nr. 15/19
Öffentlich-rechtliche Mietpreisregelungen sind rechtlich zulässig, das ist inzwischen von zahlreichen Juristen bestätigt worden, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. „In Ergänzung zu den zivilrechtlichen Ansprüchen für die Mietvertragspartner aus dem BGB kann eine Mietendeckelung aus öffentlichem Recht, erlassen durch die Länder, sogar erfolgversprechender sein, um eine Mietendämpfung zu erzielen.“
ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
In Kürze:
1. Eine sofortige Kündigungsmöglichkeit besteht nicht, weil Mieterinnen und Mieter sich an geltendes Recht gehalten haben. Allerdings besteht eine alsbaldige Rückzahlungspflicht für Differenzbeträge (siehe 3.).
2. Einvernehmliche Vereinbarungen ohne Schattenmiete zum Beispiel bei neuen Mietverträgen haben Bestand.
3. Da wo ansonsten wirksam zivilrechtliche Vereinbarungen zur Miethöhe bestanden, sind diese in angemessener Frist zu erfüllen. Das bedeutet, dass die einbehaltenen Mieten aufgrund des Mietendeckels zurückzuzahlen sind. Die Rückzahlung wird mit Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts fällig. Eine Zahlungsaufforderung des Vermieters ist zwar wünschenswert, aber in vielen Fällen unter Umständen nicht erforderlich. Wer die offenstehenden Beträge nicht unmittelbar leisten kann, sollte mit dem Vermieter in Kontakt treten und ggf. eine Hilfe beim Senat beantragen ( https://mietendeckel.berlin.de).
4. Bei Schattenmietvereinbarungen nach Wiedervermietung rät der Mieterverein dringend, sich beraten zu lassen.
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Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
08.03.2020